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Gestern wurde die neue Öffnungsverordnung veröffentlicht – die für die Yogalehrenden die befürchteten Einschränkungen bringt.

Es ist leider wie vorausgesagt – wenn wir am 19. Mai wieder aufsperren, müssen 20 m2 des Kundenbereiches pro Kunde zur Verfügung stehen.
(COVID-19-Öffnungsverordnung als pdf)

Im Detail bedeutet die Verordnung für uns Yogalehrende:

Indoor:

An Sportstätten gilt eine FFP2-Maskenpflicht (an der Rezeption oder in der Umkleide), außer bei der Sportausübung selbst.

Beim Betreten muss der Teilnehmende getestet, genesen oder geimpft sein und es gilt eine Registrierungspflicht.

Zudem ist ein verpflichtender Abstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen einzuhalten  – wobei 20m2 Fläche pro Person (ohne Trainer) zur Verfügung stehen müssen (es gilt die Fläche des gesamten Geschäftslokals).

Weiters notwendig sind die Ernennung einer/s COVID-Beauftragten und ein Präventionskonzept.

Outdoor:

Am öffentlichen Ort ist kein Eintrittstest erforderlich!
Öffentlicher Ort (Wiese, Park…): outdoor
Quadratmeter p.P. : nein
Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest“): nein
Präventionskonzept: nein
COVID-19-Beauftragte/r: nein
Abstand: 2 m beim Betreten
Abstandunterschreitung bei Sportausübung (bis 10 Personen + 10 Kinder): Hilfe/Sicherung, kurzfristige sportarttypische Unterschreitung, Kontaktsportarten
Maskenpflicht: nein
* 5-22 Uhr: max 10 Erwachsene aus 10 Haushalten + 10 Kinder
* 22-5 Uhr: max. 4 Erwachsene aus 4 Haushalten + 6 Kinder
* 11-50 Personen: Anzeigepflicht, Nachweispflicht, keine Gastro, 2 m Abstand, FFP2-Maskenpflicht (außer bei der Sportausübung)
* ab 50 Personen: Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r
Contact Tracing: bei jeder Art von Zusammenkunft mit mehr als 10 Personen und länger als 15 Minuten

Zur Covid-19-Öffnungsverordnung