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Gestern am späten Nachmittag kam noch die Meldung, dass die Öffnung der Betriebe mit 29.5. behördlich genehmigt wurde.

Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden.

Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Im Studio, auf dem Weg zur Matte und von der Matte weg ist ein MNS zu tragen.

Siehe auch 231. Verordnung des Bundesministers …